Posts tagged JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

0

Definition:
Hierbei wird zwischen den Bundesländern der Schutz der Menschenwürde und der Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien geregelt. Ein wesentlicher Bereich des Vertrages ist, dass zwischen Mediendiensten und Telediensten nicht mehr unterschieden wir, daraus entstand der Begriff Telemedien.

Folgende Angebote sind lt. JMStV unzulässig:

  • Propagandamittel von verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden verbotener Kennzeichen.
  • Volksverhetzungen
  • Gewalttätigkeiten gegen Menschen
  • Kiregsverherrlichung
  • Verstoß gegen die Menschwürde (z.B. Reality-TV)
  • schwere Pornografie

Zudem bestimm §5 JMStV die Sendegrenzzeiten, welche sich wie folgt einteilen:

  • keine Einschränkung bei “freigegeben ohne Altersbeschränkung”, FSK 6 und FSK 12 (hier ist die Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen)
  • nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bei FSK 16
  • nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr bei FSK 18

Laut §8 JMStV wird die Einrichtung von FSK für Rundfunk und Telemedien gefordert:

Die relvanten sind:

  • USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle), ist für die Alterskennzeichnung von Computerspielen zuständig
  • Deutscher Werbeetat, regelt Konflikte zwischen werbenden Firmen und Beschwerdeführern aus der Wirtschaft
  • Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST), ist für den Verbraucherschutz und für Transparenz in diesem Bereich zuständig
  • Automaten Selbst Kontrolle (ASK), Kennzeichnung und Bewertung von münzbetätigten Bildschirmgeräte
  • Deutsche Presseetat, ist ein staatsunabhängiges Aufsichtsorgan für die Presse-Selbstkontrolle. Treten für die Pressefreiheit und für das Ansehen deutscher Presse ein.
  • Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), von der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) ins Leben gerufene Organisation.
  • Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia Dienstanbieter (FSM), ist ein eingetragener Verein, der von vielen Medienverbänden und einigen Unternehmen der Online-Wirtschaft gegründet wurde. Bietet die Möglichkeit sich über strafbare oder jugendgefährdende Inhalte im Netz zu beschweren.

Zuständig ist zur Einhaltung des JMStV ist die jeweilige Landesmedienanstalt. Zur Erfüllung der Aufgaben wird die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) gebildet, welche aus 12 Mitgliedern besteht, die sich zur Hälfte von von den Landesmedienanstalten und von den Bundes- und Landesjugendschutzbehörden zusammensetzt. Die KJM ist für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStVund zur Überwachung des JMStV zuständig (§16), ferner für die Einrichtung von Freiwilligen Selbstkontrollen.

Konsequenzen, Rechtsfolgen
Die konkreten Maßnahmen bei einem Verstoß gegen den JMStV sind nur teilweise im Gesetz geregelt, es heißt, die KJM solle alle erforderlichen, also verhältnismäßigen Maßnahmen, ergreifen. Z.B. ein Austrahlungsverbot erwirken. Hier muss sich der Anbieter, der einen Verstoß begeht, meist strafrechtlich und zugleich jugendschutzrechtlich verantworten.

Jugendschutz (gesetz)

0

Grundsätzlich:
Der Jugendschutz ist in der Verfassung verankert. Jugendliche haben Recht auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung. Er dient zur Abwehr von Gefahren die speziell Jugendlichen drohen. Durch den Jugendschutz soll eine geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen gesichert werden, welche mit den Grundgesetzen vereinbar sind. Zwei wichtige Gesetze sind das JuSchG und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Jugenschutzgesetz (JuSchG):
Das Gesetz regelt den Schutz von Kindern (bis 14 Jahren) und jugendlichen Personen (14-18 Jahren). Das Jugenschutzgesetz beinhaltet unter anderem die Kennzeichnung von Film- und Spieleprogrammen. (§14 Abs. 2). Hier hat das Modell der sog. regulierten Selbstregulierung Einzug gehalten. Dazu zählen, z.B. die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) und die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle).
Jugendgefährdende Medien werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdene Medien (BPjM) in eine Liste aufgenommen und dürfen Jugendlichen unter 18 Jhren nicht zugänglich gemacht werden. Diese können ebenfalls indiziert werden und somit generell für Jugendliche verboten werden. Dabei unterscheidet man:

  • nicht jugendgefährdend, aber entwicklungsbeeinträchtigend (§12,14JuSchG) –> Keine Indizierung aber Alterskennzeichnung.
  • schlicht jugendgefährend (§18 JuSchG) –> Indizierung
  • schwer jugendgefährdend (§15 Abs.2 JuSchG) –> JuSch greift auch ohne Indizierung
Go to Top