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Urheberrecht: erster und zweiter Korb

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Was hat es sich mit den Körben aus dem Bereich Medienrecht eigentlich auf sich? Ich habe mal ein wenig recherchiert und bin dabei auf die Seite www.urheberrecht.org gestoßen. Hier werden die Eckdaten des 2. Korbes recht gut zusammengefasst und in einem PDF zum Download angeboten: Hier geht es zu den Eckdaten 2. Korb als PDF.

Nun nochmal zu den “Körben”, in dem o.g. Dokument wird dies so definiert:

“Der „Erste Korb“ der Novellierung des Urheberrechts hat im Wesentlichen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Novelle ist am 13. Sep-tember 2003 in Kraft getreten. Mit dem „Ersten Korb“ hat Deutschland die fristgebundenen Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt (z.B. technischen Kopierschutz vor Knacken schüt-zen).”
Quelle: http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/749.pdf (Stand: April 2009)

Des weiteren geht das Dokument auf die Neuregelungen im 2. Korb ein. Ein Blick in das Dokument ist auf jeden Fall lohnenswert.

Darunter werden u.a. die Themen,

  • Privtakopien,
  • Kopierschutz und
  • Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive

behandelt.

Spezielle Problematiken des UrhG

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Miturheberschaft:

Arbeiten mehrere natürliche Personen gemeinsam an einem einhetlichem Werk und es liegen persönliche geistige Einzelleisten vor, so liegt Miturheberschaft im Sinne des §8 UrhG vor. Dabei kommt es nicht auf die Beiträge der Einzelnen an, solange eine schöpferische Leistung von jedem Mitwirkenden zu verzeichnen ist. Hat der Beitrag eine völlig untergeordnete Bedeutung liegt eine bloße Gehilfenschaft vor.

Beweislastverteilung: (§10 UrhG)
Derjenige der auf einem Werk (oder auf den Vervielfältigunsstücken dieses) angegeben ist, wird als Urheber bezeichnet. Diese Vermutung gilt bis zum gegenteiligen Beweis.

Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren: (§49 UrhG)

  • Dient der Förderung der Nutzung von Informationsblättern
  • Gemeint dabei sind Zeitschriften/Zeitungen deren Inhalt lediglich Tagesinteressen dienen (Unabhängig von der Erscheingungsperiode)
  • Verwertet dürfen nur Artikel/ Beiträge zu polit., wirt. oder relig. Tagesereignissen
  • Nur durch einen besonderen Vorbehalt best. Beiträge ist dies nicht gestattet. (Allg. Vorbehalt ist nicht ausreichend)
  • Auch mit elektr. Pressespiel möglich

Berichterstattung über Tagesereignisse: (§50 UrhG)

Bereichterstattung über Tagesereignisse ist teilweise zulässig. Hierbei muss die Berechtigung der Berichterstattung im Rahmen einer Abwägung der Urheberinteressen mit den Interessen der Alögemeinheit an einer sachgerechten Information geprüft werden.

Zitate: (§51 UrhG)

Das Verwerten von Werken ist stets nur im Verhältnis zu deren Urheber erlaubt.

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