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Werkvertrag
0Definition: (§631 ff BGB)
Dabei schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, somit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges köperlicher oder nichtkörperlicher Art. Als Gegenleistung schuldet der Besteller dem Unternehmer den Werklohn. Die Fälligkeit der Vergütung wird mit der Abnahme des Werkes erforderlich und somit tritt der Unternehmer in Vorleistung bei der Erstellung des Werkes – solange nicht anders vereinbart. (Im Werkvertrag spricht man vom Unternehmer als Hersteller des Werkes.)
Werkverträge sind:
- Bauarbeiten
- Reperaturarbeiten
- handwerkliche Tätigkeiten
- Transportleistungen
- Erstellung von Gutachten / Plänen
Abgrenzung Dienst- und Kaufvertrag:
- Beim Dienstvertrag wird lediglich ein bestimmter Erfolg geschuldet – keine Tätigkeit.
- Beim Kaufvertrag ist die Verschaffung der Sache der Vertragsinhalt – nicht die Herstellung.
Urheberecht:
Normalerweise wird bei einem Werkvertrag bei urheberechtlich geschützen Werken zusätzlich ein Urheberrechtsvertrag abgeschlossen. Dieser regelt auch die Nutzungsrechte durch den Auftraggeber. Dabei ist das Übertragungsrecht an Dritte als Besonderheit zu erwähnen, worin eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.
Urheberrecht (UrhG)
0Definition:
Ein Urheberrecht schützt in einem Rechtssystem das Recht des Urhebers an seinen Werken. Dies kann nur eine natürliche (niemals eine juristische) Person sein.
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen ( § 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt.
- Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt: Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes.
- Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes.
Übertragbarkeit:
Das Urheberrecht wird für grundsätzlich unübertragbar erklärt. Außnahmen sind folgende Fälle:
- In Deutschland gilt das Urheberrecht als subjektiv-absolutes Recht und ist nur im Erbfall übertragbar (§ 29 Abs. 1, § 30 UrhG).
- Es können lediglich Nutzungsrechte oder gewerbliche Schutzrechte an einem Werk eingeräumt werden. Eine solche Einräumung eines Nutzungsrechts begreift die herrschende Rechtsmeinung als konstitutive Verfügung.
Verwertungsrechte:
Der Urheber hat das Recht auf:
- Vervielfältigung (§ 16),
- Verbreitung (§ 17),
- Ausstellung (§ 18).
Nutzungsrechte , §31 UrhG
Lt. §31 kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Angemessene Vergütung, §32 UrhG
Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Änderung des Werkes, §39 UrhG
Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
Einschränkungen des UrhG:
- Die Urheberrechtsposition ist zeitlich begrenzt und die Gemeinfreiheit tritt nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG).
- Es werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat, usw.).
- Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers, bzw. ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft, sowie der Allgemeinheit vorgesehen.
- Unter Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) versteht man die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z. B. Kunstobjekte oder Gebäude), die von öffentlichen Verkehrswegen aus auf Privatgrundstücken zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. (§59 UrhG)
Zivilrechteliche Ansprüche:
Dem Urheber, oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung:
- Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung
- Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden
- Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen)
- Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG
- Vernichtungsanspruch auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG,
- Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG
- Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG,
- Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen,
- Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen
- Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern
- Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.
Strafrechtliche Folgen:
Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt:
- Die Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe),
- ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe)
- unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe – einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes.
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