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Werkvertrag

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Definition: (§631 ff BGB)
Dabei schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, somit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges köperlicher oder nichtkörperlicher Art. Als Gegenleistung schuldet der Besteller dem Unternehmer den Werklohn.  Die Fälligkeit der Vergütung wird mit der Abnahme des Werkes erforderlich und somit tritt der Unternehmer in Vorleistung bei der Erstellung des Werkes – solange nicht anders vereinbart. (Im Werkvertrag spricht man vom Unternehmer als Hersteller des Werkes.)

Werkverträge sind:

  • Bauarbeiten
  • Reperaturarbeiten
  • handwerkliche Tätigkeiten
  • Transportleistungen
  • Erstellung von Gutachten / Plänen

Abgrenzung Dienst- und Kaufvertrag:

  • Beim Dienstvertrag wird lediglich ein bestimmter Erfolg geschuldet – keine Tätigkeit.
  • Beim Kaufvertrag ist die Verschaffung der Sache der Vertragsinhalt – nicht die Herstellung.

Urheberecht:
Normalerweise wird bei einem Werkvertrag bei urheberechtlich geschützen Werken zusätzlich ein Urheberrechtsvertrag abgeschlossen. Dieser regelt auch die Nutzungsrechte durch den Auftraggeber. Dabei ist das Übertragungsrecht an Dritte als Besonderheit zu erwähnen, worin eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.

Dauer des Schutzes lt. UrhG

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Sobald eine konkrete Formgestaltung die materiellen Voraussetzungen des §2 UrhG erfüllt liegt ein Schutz durch das UrhG vor. Dies verlangt keine Veröffentlichungen oder ein Erscheinen.

Das Urheberecht ist zeitlich begrenzt: Grundsätzlich endet dies nach 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers. Bei Miturhebern 70 Jahre nach dem Tod des letztverstorbenen Miturhebers. Nach Ablauf der Schutzfirst ist das Werk gemeinfrei und kann von jedermann genutzt werden.

Besondere Fristen gelten für Filmwerke, anonyme und pseudonyme Werke.

Sonderreglungen mit kürzeren Firsten: (§72 -94 UrhG)

  • Filmhersteller – 50 Jahre
  • Datenbankhersteller – 15 / 10 Jahre
  • Sendeunternehmen – 50 Jahre
  • Tonträgerhersteller – 60 Jahre
  • Rechte der ausübenden Künstler – 50 Jahre
  • Nachgelassene Werke – 25 Jahre
  • Wissenschaftliche Ausgaben – 25 Jahre
  • Fotos – 50 Jahre

Schranken des UrhG

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Vorab:
Manche Punkte in diesem Artikel wurden bereits in den Artikeln “UrhG” und “Recht am eigenen Bild” aufgeführt. Dieser Artikel fasst speziell die Schranken des UrhG zusammen.

Definition:
Ist der Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und der gegenläufigen Interessen. Dies ist gesetzlich im UrhG §44a bis §63a geregelt. In diesem Artikel werden nicht alle Schranken, sondern nur Auszüge dargestellt. Eine ausführliche Übersicht findet man hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schranken_des_Urheberrechts.

Öffentliche Reden, § 48 UrhG
Hier wird geregelt, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme von öffentlichen Reden gewährleistet sein muss. Daher sind Reden auf öffentlichen Versammlungen jeder Nutzung in Zeitungen oder ähnlichenen, der breiten Information dienenden Medien, zugänglich, solange der Veranstalter nicht von seinem Hausrecht gebrauch macht und den Mitschnitt untersagt.

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, §49 UrhG
Diese Regelung gestattet Zeitungen und Rundfunk den Abdruck einzelner Artikel, bzw. das Ausstrahlen einzelner Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Dabei kann unter Umständen dem Urheber des Beitrages eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
Des Weiteren dürfen “vermischte” Nachrichten, die bereits veröffentlicht wurden uneingeschränkt und ohne Vergütung durch beliebig viele Kommunikationswege verbreitet, vervielfältigt und veröffentlicht werden. Dabei kann lediglich eine Ausnahme der Falls ein, wenn die bereits veröffentlichte Nachricht in einer eigentümlichen Form erfolgt ist.

Berichterstattung über Tagesereignisse, §50 UrhG
Zulässig ist die Berichterstattung von Tagesereignissen durch alle Formen der Medien.  Die Publikation muss im Wesentlichen dem Tagesinteresse Rechnung tragen. Dabei muss die Form einer Berichterstattung erkenntlich sein und es darf z.B. nicht die Abfilmung einer kompletten Veranstaltung sein.

Zitate, § 51 UrhG
Durch Zitate können ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zweck gebotenen Umfang übernommen werden. Dieser geringe Eingriff darf im Interesse der Allgemeinheit dem Urheber zugemutet werden. Hierbei werden unterschiedliche Formen des Zitats unterschieden: Großzitat, Kleinzitat und Musikzitat. Das Zitat soll die eigenen Auseinandersetzungen und Aussagen unterstützen oder ein Mittel der künstlerischen Gestaltung sein.

Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, § 53 UrhG
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch werden durch § 53 UrhG zu einem großen Teil freigestellt. Generell ist dies ein sehr komplexes Thema und hierbei muss oftmals der Einzelfall genau betrachtet werden.

Wichtig dabei sind folgende Einschränkungen:

  • es dürfen keine im Wesentlichen vollständigen Kopien von Zeitschriften oder Büchern angefertigt werden, es sei denn sie werden abgeschrieben. (Abs. 4-7)
  • Nach  § 53 Abs. 6 UrhG dürfen die im Rahmen dieser Schranke hergestellten Kopien weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit scheidet z. B. ein Verkauf oder das Download-Angebot im Internet grundsätzlich aus.
  • Darüber hinaus bestimmt § 53 Abs. 7 UrhG, dass u. a. öffentliche Vorführungen eines Werkes nur auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Damit ist z. B. das Abfilmen in Kinosälen auch urheberrechtlich unzulässig.

Unwesentliches Beiwerk, §57 UrhG
Bei der Verwendung, Veröffentlichung und Verbreitung von Werken, die nur als “unwesentliches Beiwerk” dienen, ist das UrhG eingeschränkt. Z.B. bei einem Foto von einer Person (Portait) bei der im Hintergrund urheberrechtlich geschützte Werke zu sehen sind, aber das Foto darauf abzielt, die Person darzustellen. Was noch als  “unwesentlich” zählt, muss im Einzelfall abgewägt werden.

Werke an öffentlichen Plätzen, §59 UrhG
Werke die sich an öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen befinden, dürfen verbreitet, veröffentlicht und vervielfältigt werden und zwar außschließlich durch Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film. (2-Dimensional) Maßgeblich für die Schranke der Panoramafreiheit ist, dass sich das Werk von öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen einsehen lässt. Lässt es sich lediglich von einem privaten Grundstück fotografieren, so greift diese Schrankenregelung nicht ein. Selbiges gilt auch, wenn das Werk nur unter Verwendung von Hilfsmitteln einsehbar ist.

Bildnisse (auf Bestellung) §60 UrhG
Bildnisse auf Bestellung dürfen vom Besteller, bzw. vom Abgebildeten vervielfältigt und verbreitet werden, solange diese unentgedlich und nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Zum Beispiel bestellte Bewerbungsfotos.



Spezielle Problematiken des UrhG

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Miturheberschaft:

Arbeiten mehrere natürliche Personen gemeinsam an einem einhetlichem Werk und es liegen persönliche geistige Einzelleisten vor, so liegt Miturheberschaft im Sinne des §8 UrhG vor. Dabei kommt es nicht auf die Beiträge der Einzelnen an, solange eine schöpferische Leistung von jedem Mitwirkenden zu verzeichnen ist. Hat der Beitrag eine völlig untergeordnete Bedeutung liegt eine bloße Gehilfenschaft vor.

Beweislastverteilung: (§10 UrhG)
Derjenige der auf einem Werk (oder auf den Vervielfältigunsstücken dieses) angegeben ist, wird als Urheber bezeichnet. Diese Vermutung gilt bis zum gegenteiligen Beweis.

Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren: (§49 UrhG)

  • Dient der Förderung der Nutzung von Informationsblättern
  • Gemeint dabei sind Zeitschriften/Zeitungen deren Inhalt lediglich Tagesinteressen dienen (Unabhängig von der Erscheingungsperiode)
  • Verwertet dürfen nur Artikel/ Beiträge zu polit., wirt. oder relig. Tagesereignissen
  • Nur durch einen besonderen Vorbehalt best. Beiträge ist dies nicht gestattet. (Allg. Vorbehalt ist nicht ausreichend)
  • Auch mit elektr. Pressespiel möglich

Berichterstattung über Tagesereignisse: (§50 UrhG)

Bereichterstattung über Tagesereignisse ist teilweise zulässig. Hierbei muss die Berechtigung der Berichterstattung im Rahmen einer Abwägung der Urheberinteressen mit den Interessen der Alögemeinheit an einer sachgerechten Information geprüft werden.

Zitate: (§51 UrhG)

Das Verwerten von Werken ist stets nur im Verhältnis zu deren Urheber erlaubt.

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