Posts tagged UWG

Preisangabenverordnung (PAngV)

0

Definition:

Preise gegenüber Letztverbrauchern müssen immer einschließlich der Umsatzsteuer und einschließlich sonstiger Preisbestandteile angegeben werden. (Sog. Endpreis.) Es ist nicht zulässig nur die Angabe von Nettopreisen gegen über Letztverbrauchern darzustellen. Der Hinweis zzgl. Mehrwertsteuer ist nicht ausreichend und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu  25.000 EUR bestraft werden. Zudem ist dies ein Verstoß gegen das UWG und ermöglicht die Einleitung von Mahnverfahren von Konkurrenten.

Auch Kreditinstitute sind verpflichtet in Darlehensverträgen alle relevanten Preise und Kosten aufzuführen. Im Privatkundengeschäft muss der Effektivzinssatz von Finanzierungen angegeben sein.

Zudem muss nach der Grundpreisverordnung auch der Preis je Mengeneinheit angegeben sein.

Formen der Werbungen (ergänzend zu UWG)

0

Key-Word-Advertising:
Auch bei Suchmaschineneinträgen sind die Kennzeichenrechte Dritter zu beachten. Bei den sogenannten Schlagwörter in Meta-Tags werden oftmal solche Verletzungen begannen. Zum Beispiel ist das Verwenden von markenrechtlichen geschützen Wörten auch in Metag-Tags verboten und ist eine unerlaubte Benutzung einer fremden Marke. Zusätzlich kann ggf. noch Unterlassungsansprüche nach UWG wegen “irreführenden Angaben” gemacht werden.

Warentests:
Vergleichende Warentests sind zulässig, wenn die Untersuchung sachkundig, neutral und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist. Der Werbende muss das gesamte Ergebniss veröffentlichen. Man darf auch das Testergebnis in seine eigene Werbung mit aufnehmen unter Angabe des Erscheinungsdatums des Tests.

Product Placement: (Bekannt auch unter der verbotenen “Schleichwerbung”)
Platzierung eines Produktes in einem Massenmedium ohne es explizit zu bewerben, bzw. ohne, dass es der Rezipient dieses als Werbung erkennt oder störend empfindet. Daneben gibt es auch das Service Placement indem Dienstleistungen von verschiedenen Anbietern gezeigt werden. Laut dem Rundfunktstaatvertrags ist es für private und öffentlich-rechtliche Anbieter vorgeschriebenen Werbung durch akkustische oder optische Signale klar zu trennen. (Schleichwerbung ist grundsätzlich verboten…)

Sponsering:
Lt. EG Fernsehrichtlichtlinie ist Sponsering als jeden Beitrag eines nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmens zur Finanzierung von Fernsehprogrammen mit dem Ziel seinen Namen, seine Marke, sein Erscheinungsbild, seine Tätigkeit oder Leistung zu fördern. Dazu zählt auch das Programmsponsering, wobei der Sponsor einmalig am Anfang oder am Ende der Sendung genannt werden soll.

UWG

1

Definition:
Um eine Verrohung der Sitten zu verhindern versucht der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Instrument zu nutzen. Dabei handelt es sich um ein Wettbewerbsrecht im engeren Sinn (Individualwettbewerbsrecht). Hierbei werden einzelne Wettbewerber vor anderen Wettbewerbern geschützt. Zudem werden die Konsumenteninteressen und das Interesse der Allgemeinheit an dem Bestand eines Systems des lauteren Wettbewerbs geschützt.

Beispiele:

Unverlangte E-Mail (Spam):
§7 UWG regelt das Verbot der umzumutbaren Belästigungen von Marktteilnehmern. Handelt es sich beim Adressat um einen Verbraucher muss grundsätzlich die Einwilligung erteilt werden, bevor unverlangte Werbung, z.B. in Form von E-Mails, Fax, Anrufen etc., versendet werden darf.

Einfacher ausgedrückt kann man sagen, dass bei Unternehmern unangekündigte Werbung erlaubt ist, da man zu erwarten ist, dass dieser mutmaßlich einwilligen würde. Bei Verbrauchern ist dies ohne ausdrückliche Einwilligung generell verboten.

Vergleichende Werbung:
Unter vergleichender Werbung versteht man jede Werbung die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Produkte oder Dienstleistungen erkennbar macht. In Deutschland ist die vergleichende Werbung seit dem 14. Juli 2000 aufgrund einer EG-Richtlinie unter bestimmten Vorgaben erlaubt. Der Vergleich ist dann zulässige wenn dieser sich allein auf die Ware oder auf die Dienstleistung bezieht. Die Waren müssen aus Abnehmersicht ersetzbar sein, z.B. Luxusgüter oder Billigware. Die getroffenen Aussagen müssen objektiv nachprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. Außerdem darf (vergleichende) Werbung nicht irreführend sein und Wettbewerber nicht verunglimpfen oder herabsetzen.

“Sie stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 3 UWG dar und gibt dem Wettbewerber Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz, wenn sie

  • sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
  • nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  • im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
  • die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  • die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  • eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. “

Letzter Absatz Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vergleichende_Werbung

Werbecharakter verschleiern:
Nach § 4 Nr. 3 UWG ist es unlauter, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können.

Trennungsgebot:
Im Presserecht gilt das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen. Werbung muss als solche immer erkennbar sein. Ein Verstoß hiergegen verletzt nicht nur die journalistischen Sorgfaltspflichten und die Pressegesetze. Es liegt zugleich auch eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 4 Nr. 3 UWG vor.

Alleinstellungswerbung:
Die Alleinstellungswerbung (auch Spitzenwerbung) ist ein Sonderfall der vergleichenden Werbung. Im Allgemeinen versteht man unter Alleinstellungswerbung die Behauptung, eine Spitzenstellung am Markt einzunehmen. Dabei ist es egal, ob es um das Unternehmen selbst, seine Produkte oder Dienstleistungen etc. geht. Eine Alleinstellungswerbung ist zulässig, wenn sie wahr ist. Gegenüber den Mitbewerbern muss tatsächlich ein objektiv deutlicher und nachhaltiger Vorsprung in den wesentlichen Kriterien wie Umsatz, Produktverbreitung etc. nachgewiesen werden können.

Irreführende Werbung:
Irreführende Werbung ist verboten. Lt. §5 Abs. 4 UWG ist eine Werbung irreführend, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der ursprüngliche Preis unangemessen kurz Angeboten wurde. Zudem ist es als irreführende Werbung anzusehen, wenn bei der Gestaltung und Verbreitung der Werbung, die beworbene Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorrätig ist.

Rechtsfolgen:

  • Lt. §8 UWG kann der Zuwiderhandelnde auf Beseitigung und bei  Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  • §9 steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zu.
  • Lt. §10 besteht das Recht zur Gewinnabschöpfung. Bei einem vorsätzlichen Verstoß, welcher zu einem hohem Gewinn bei dem Verstoßenden führt, kann die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

Verfahrensvorschriften:

  • Lt. §12 UWG sollte der Schuldner zuerst abgemahnt werden, bevor ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.
  • Zuständig sind für alle bürgerl. Rechtswidrigkeiten die Landesgerichte, Kammern für Handelssachen. (§13 UWG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (beruflichen) Sitz des Beklagten.

Strafrechtliche Vorschriften:

  • bei irreführender Werbung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder  Geldstrafe (§16 – Strafbare Werbung)
  • bei Verrat von Geschäfts- udn Betriebsgeheimnissen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§17 – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen)
Go to Top