Posts tagged Vertragsart
Lizenzvertrag
0Definition:
Der Lizenzvertrag wird nicht als eigens geregelter Vertragstyp im BGB geführt. (Vertrag eigener Art). Durch den Lizenzvertrag erteilt der Inhaber eines geschützen Werkes / Rechts dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht. Dabei können einfache oder exklusive, also ausschließliche, Rechte eingeräumt werden. Dabei wird die Beschreibung des Lizenzgegenstandes, die Festlegung der Nutzung, die Region, die Laufzeit, das Entgelt und die Vertragsstrafen geregelt.
Typische Lizenzen:
- Patente
- Gebrauchsmuster
- Marken
- Software
Beispiel Verlag:
Im Verlagsbereich regeln Lizenzverträge die Nutzung von Urheberrechten. Solche Lizenzverträge werden üblicherweise zwischen dem selbständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Verlagen (z. B. für Übersetzungsversionen) geschlossen.
Dienstvertrag
0Definition: (§611 BGB)
In diesem wird die Erbringung von Diensten durch eine Vertragspartei geschuldet. Zum Beispiel selbstständige oder unsselbstständie, abhängige, eigenbestimmte oder fremdbestimmte Dienstleistungen. Der bekannteste Dienstvertrag ist ein Arbeitsvertrag. Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag durch den der eine Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung und der andere Teil zur Leistung der versprochenden Dienste verpflichtet wird. Die Vertragsparteien heißen Dienstbrechtigter(Gläubiger) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Es wird nur die Dienstleitung geschuldet – jedoch nicht der Erfolg.
Typische Diensverträge:
- Arztvertrag
- Mandatsvertrag
- Unterrichtsverträge (Fernuni, Weiterbildung etc.)
- Anbieten von Software (SaaS / ASP) kann als Dienstvertrag geregelt werden
Abgrenzung Werkvertrag:
- Schuldner schuldet die Leistung – nicht den Erfolg
- Beendigung des Vertrages vor Erbringung der Leistung bedarf es der Kündigung
Werkvertrag
0Definition: (§631 ff BGB)
Dabei schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, somit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges köperlicher oder nichtkörperlicher Art. Als Gegenleistung schuldet der Besteller dem Unternehmer den Werklohn. Die Fälligkeit der Vergütung wird mit der Abnahme des Werkes erforderlich und somit tritt der Unternehmer in Vorleistung bei der Erstellung des Werkes – solange nicht anders vereinbart. (Im Werkvertrag spricht man vom Unternehmer als Hersteller des Werkes.)
Werkverträge sind:
- Bauarbeiten
- Reperaturarbeiten
- handwerkliche Tätigkeiten
- Transportleistungen
- Erstellung von Gutachten / Plänen
Abgrenzung Dienst- und Kaufvertrag:
- Beim Dienstvertrag wird lediglich ein bestimmter Erfolg geschuldet – keine Tätigkeit.
- Beim Kaufvertrag ist die Verschaffung der Sache der Vertragsinhalt – nicht die Herstellung.
Urheberecht:
Normalerweise wird bei einem Werkvertrag bei urheberechtlich geschützen Werken zusätzlich ein Urheberrechtsvertrag abgeschlossen. Dieser regelt auch die Nutzungsrechte durch den Auftraggeber. Dabei ist das Übertragungsrecht an Dritte als Besonderheit zu erwähnen, worin eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.
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